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§ 8 Regionalgruppen


  1. Die Mitglieder werden in Regionalgruppen zusammengefasst.
  2. Das Gebiet einer Regionalgruppe soll sich an kommunalen Gegebenheiten orientieren. Über den Namen und die Gebietsgrenzen entscheidet der Vorstand.
  3. Ein Mitglied kann sich jederzeit, auch schon bei seinem Beitritt zum Verein, für die Zugehörigkeit zu einer anderen als der zuständigen Regionalgruppe entscheiden.
  4. Das Leitungsteam einer Regionalgruppe wird von der Gruppenversammlung für zwei oder vier Jahre gewählt. Es besteht aus bis zu drei Personen, die die Arbeit untereinander aufteilen und unter sich eine Person als Ansprechpartner für Vorstand und Geschäftsstelle bestimmen. Mindestens einmal jährlich führt das Leitungsteam eine Regionalgruppenversammlung durch.
  5. Der Vorstand beauftragt ein ordentliches Mitglied mit der Leitung einer Regionalgruppe, wenn diese keine Leitung gewählt hat.


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Erstellt: 24.03.2023 23:00   Aktualisiert: 24.03.2023 23:00
Autor: Jürgen Trinkus